Die Hausordnung regelt die Verpflichtungen und das Verhalten von theatereigenen Bediensteten im Zusammenhang mit dem Theaterbetrieb und die Bedingungen für den Aufenthalt und das Verhalten von theaterfremden Personen.
Zutritt zu den Betriebsräumen des Theaters haben grundsätzlich nur Personen, welche im Theater beschäftigt sind. Im Zweifelsfall ist den Portieren des Theaters der Nachweis der Beschäftigung zu erbringen. Hausfremden Personen sowie Besuchern von Beschäftigten, soweit dem Portier nicht bekannt, wird nur Einlass gewährt, wenn durch eine fernmündliche Abfrage des Portiers sichergestellt wird, dass der Betreffende zum Betreten des Hauses berechtigt ist. Gegebenenfalls ist die Abholung durch den Portier zu veranlassen.
Der Allgemeinheit ist der Zutritt nur gestattet:
a) zu den Kartenverkaufsstellen und den sonst für den Publikumsverkehr vorgesehenen Räumen während der jeweiligen Öffnungszeiten;
b) zum Zuschauerraum einschließlich der Foyers und der sanitären Anlagen für den Besuch von Veranstaltungen ab Einlass bis zum Ende der Veranstaltung.
Betrunkenen Personen ist der Zutritt zu den Räumen des Theaters strikte zu verwehren.
Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind bis auf Widerruf nicht berechtigt, die Räumlichkeiten des Theaters zu betreten.
Kinderwagen, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge müssen außerhalb des Theaters abgestellt werden.
Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen bewirken können, ist untersagt.
Das Mitnehmen von Tieren in das Theatergebäude (außer im Falle einer szenischen Mitwirkung) ist grundsätzlich nicht gestattet.
Grundsätzlich gilt für Bedienstete und Theaterbesucher Rauchverbot. Räume in denen Rauchen ausnahmsweise erlaubt ist, sind als solche kenntlich zu machen. Verbindungstüren zwischen Räumen mit Raucherlaubnis und solchen mit Rauchverbot sind geschlossen zu halten.
Die Aufgaben für den Bereich des Brandschutzes sind in der bestehenden Brandschutzordnung umschrieben.
Die Handfeuerlöscher sind jederzeit funktionsfähig zu halten. Die Bestimmungen der entsprechenden Normen sind einzuhalten.
Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen sowie Auslösevorrichtungen diverser anderer eventuell vorhandener Sicherheitseinrichtungen sind mittels Hinweiszeichen deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.
Kerzen dürfen nur auf nicht brennbaren Ständern oder Leuchtern entzündet werden.
Beim Rauchen von Tabakwaren sind nicht brennbare Aschenbecher bereitzustellen. Der Inhalt ist nach der Spielhandlung in nicht brennbare Abfallbehälter mit selbstschließenden Deckeln zu entleeren.
Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung ist während der Theateraufführungen eine Zufahrt zum Theatergebäude freizuhalten.
Im Falle eines Brandes oder einer sonstigen Gefährdung der Sicherheit von Bediensteten oder Theaterbesuchern ist das Theatergebäude rasch und ohne Behinderung anderer auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen. Aufzüge dürfen nicht verwendet werden. Die Theaterbediensteten haben vorhandene Brandmeldeeinrichtungen zu betätigen und den Brand mittels Handfeuerlöschers zu bekämpfen.
Tritt ein Brand während einer Vorstellung auf, sind Feuerwehr / Polizei / Rettungskräfte unverzüglich zu verständigen. Den Anordnungen der zuständigen Bediensteten sowie der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
Sämtliche Ausgangstüren und Tore sind vom Einlass der Besucher bis nach deren Verlassen des Theaters unversperrt zu halten.
Technische Einrichtungen des Theaters dürfen grundsätzlich nur von Theaterbediensteten betreut werden. Unbefugte müssen von technischen Betriebsräumen fern gehalten werden.
Fliegende Leitungen, Kabel und dergleichen sind im Bereich der Fluchtwege nicht zulässig. Stromführende Kabel sind so abzusichern, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Leitungen und Kabel sind so abzudecken, dass dadurch keine Stolpergefahr entstehen kann.
Die Beleuchtungskörper (Scheinwerfer) sind so anzuordnen, dass brennbare Materialien (z.B. Vorhänge, Dekorationen und dergleichen) nicht in den Hitzebereich gelangen können.
Gegen das Herabfallen gesprungener Scheinwerfergläser an den Lichtaustrittsöffnungen der Scheinwerfer sind Schutzgitter anzubringen oder sonstige ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Fluchtwege sind unbehindert benutzbar und gefahrlos begehbar zu halten (Boden- und Wandbespannungen, Spiegel, Bilder und dergleichen sind unverrückbar zu befestigen). Das Verstellen und die Einengung der Fluchtwege im Freien durch abgestellte Fahrzeuge oder andere Hindernisse ist nicht zulässig.
Warteräume, Vorräume, Aufenthaltsräume sowie die Verkehrs- und Fluchtwege außer- und innerhalb des Zuschauer- und Bühnenhauses müssen während der Anwesenheit von Besuchern und Mitwirkenden bei Dunkelheit beleuchtet sein.
Fluchtwege und Notausgänge sind normgerecht und gut sichtbar in dauerhafter Ausführung ersichtlich zu machen.
Der Aufenthalt von unbefugten Personen im Bereich der Bühne und der Werkstätten, als besonderem Gefahrenbereich, ist verboten.
Der Publikumseinlass erfolgt nach Freigabe des Theatergebäudes durch die Abendspielleitung. Bis dahin ist dem Publikum nur der Zugang in die Kassenhalle des Theaters zu gewähren.
Veranstaltungsbesucher dürfen in das Zuschauerhaus nur eingelassen werden, wenn sie eine gültige Eintrittskarte vorweisen. Die Überprüfung hat durch den Publikumsdienst (Billeteure) zu erfolgen.
Offensichtlich betrunkenen oder sonst unter dem Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen ist der Zutritt trotz gültiger Eintrittskarte zu verwehren.
Der Einlass von Kindern und Jugendlichen in den Publikumsbereich ist bei Veranstaltungen entsprechend den Bestimmungen des jeweilig geltenden Jugendschutzgesetzes zu gestatten.
Zu spät kommende Besucher dürfen nach Beginn der Vorstellung grundsätzlich nicht mehr eingelassen werden. Ein Einlass ist erst bei der nächsten anhaltenden Unterbrechung der Vorstellung, wie etwa bei Lichtpausen oder anhaltendem Beifall, möglich.
Der Theaterbesucher hat dem Einlassdienst des Theaters die Eintrittskarte unaufgefordert vorzuweisen.
Besucher der Veranstaltungen des Theaters dürfen die Vorstellungen nicht stören oder andere Besucher belästigen.
Den von den behördlichen Überwachungsorganen und dem Publikumsdienst getroffenen Anordnungen ist Folge zu leisten.
Fotografieren sowie Bild- und Tonaufnahmen vor, während oder nach der Vorstellung sind nur mit Genehmigung der Theaterleitung gestattet. Der Einsatz von Blitzlicht ist grundsätzlich untersagt.
Mobiltelefone sind während der gesamten Vorstellung abzuschalten.
Den Billeteuren obliegen die Kontrolle der Eintrittskarten, die Einweisung der Besucher auf ihre Plätze, der Verkauf der Programme sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung im Zuseherhaus. Es ist den Billeteuren untersagt, Personen ohne gültige Eintrittskarten in den Zuschauerraum einzulassen. Die Billeteure haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände, die bei Gefahr den Fluchtweg behindern könnten, bei der Garderobe abgegeben werden.
Es ist Pflicht des Publikumsdienstes, das Publikum höflich und zuvorkommend zu behandeln, gebrechliche Personen aller Art in jeder Weise zu unterstützen und bei auftretendem Unwohlsein eines Besuchers der Rettungsdienst zu verständigen. In Zweifelsfällen ist die Abendspielleitung heranzuziehen. Beschwerden des Publikums sind entgegenzunehmen und womöglich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers am nächsten Werktag an die Theaterleitung weiterzugeben. Auf Verlangen haben die Personen des Publikumsdienstes dem Besucher ihren Namen zu nennen.
Meldungen der Theaterbesucher über wahrgenommene Gebrechen und Schäden sind umgehend der Theaterleitung bzw. den behördlichen Aufsichtsorganen zur Kenntnis zu bringen.
Bei Gefahr für das Publikum sind die Theaterbesucher rechtzeitig zum Verlassen des Theatergebäudes aufzufordern. In einem solchen Falle haben die Bediensteten alle Ausgänge zu öffnen und die Theaterbesucher zu einem möglichst ruhigen und schnellen Verlassen des Theatergebäudes, unter gleichmäßiger Benutzung der zur Verfügung stehenden Ausgänge, anzuhalten.
Im Falle einer grundlosen Beunruhigung haben die Bediensteten des Publikumsdienstes die Theaterbesucher zu beruhigen und zum Verbleiben auf den Plätzen zu verhalten.
Alle im Theater beschäftigten Personen und das Theaterpublikum müssen mit der Hausordnung vertraut sein. Die Hausordnung ist daher an geeigneten Stellen gut lesbar anzubringen.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Hausordnung können zuwiderhandelnde Theaterbesucher unbeschadet weiterer Folgen zum sofortigen Verlassen des Theatergebäudes verhalten werden. Bereits gelöste Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
Bei wiederholter Verletzung der Hausordnung kann die Theaterleitung ein Hausverbot über die betreffende Person verfügen. Schwerwiegendere Fälle können polizeiliche Maßnahmen oder eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Personen, welche trotz eines bestehenden Hausverbotes im Theatergebäude angetroffen werden, sind (ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes) aus dem Theater zu weisen.
Zusätzlich zur Hausordnung gilt das jeweils aktuelle COVID-19-Präventionskonzept. Dies finden Sie gleich unterhalb zum Download und hier.